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Schul- u. Entgeltordnung

Schul- und Entgeltordnung für die Kreismusikschule Osnabrück e. V. (i. F.: KMS) 
in der ab 01.08.2024 gültigen Fassung 

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pdf Schul-u. Entgeltordnung ab 01.08.2024

 

§ 1 Unterricht 

1.
Die Kreismusikschule Osnabrück e.V. (im Folgenden: KMS) hat als Aufgabe, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen, individuell zu fördern sowie die eventuelle Vorbereitung auf ein Berufsstudium. Darüber hinaus soll vor allem das aktive gemeinsame Musizieren auch in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen gefördert werden. 

2.
Die KMS erteilt Instrumental- und Vokalunterricht (Hauptfächer), vornehmlich in der Form des Gruppenunterrichtes sowie als Einzelunterricht. Grundlage der Ausbildung ist die Musikalische Früherziehung bzw. Musikalische Grundausbildung (Grundfächer). 

3.
Schüler/innen, die Hauptfachunterricht erhalten, können aus dem jeweiligen Angebot an Ensemble- und Ergänzungsfächern zusätzliche Unterrichtseinheiten wählen, die kostenlos erteilt werden. 

4.
Das Unterrichtsangebot, Dauer und Form des Unterrichtes sind dem jeweils aktuellen Entgelttarif zu entnehmen. Über Ausnahmen und weitere Angebote entscheidet die Schulleitung.

5.
Die Teilnehmerzahl bei der Musikalischen Früherziehung und der Musikalischen Grundausbildung beträgt mindestens 10 Kinder, beim Elementaren Musizieren mindestens 12 Kinder. Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht oder fällt diese während der Kursdauer unter die Mindestzahl, behält sich die Schulleitung vor, die Unterrichtsdauer zu kürzen, die Teilnehmer/innen auf andere Kurse zu verteilen oder den Kurs zu beenden.

6.
Über die Gruppenstärke in den einzelnen Hauptfächern entscheidet die Schulleitung.

7.
Bei besonders begabten Schüler/innen kann die Unterrichtszeit auf Antrag verlängert werden. Dies gilt nur für Einzelunterrichte. Die Entscheidung trifft die Schulleitung.

8.
Die Unterrichtsstätten sind über das Kreisgebiet verteilt. Nach Möglichkeit werden die Wünsche um Unterricht in einer bestimmten Unterrichtsstätte erfüllt; jedoch kann ein Anspruch darauf nicht erhoben werden.

 

§ 2 Entgelte

1.
Für die Erteilung des Unterrichtes und die Vermietung von Instrumenten werden privatrechtliche Entgelte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhoben. Die Entgeltpflicht entsteht mit Abschluss des Unterrichts- bzw. Mietvertrages.

2.
Es gelten die jeweiligen Entgelttarife der KMS. Tariferhöhungen zum Beginn des nächsten Schuljahres werden bis zum 30.04. des lfd. Schuljahres von der KMS bekannt gegeben.

3.
Für Kurse des Projektbereichs gelten besondere Bedingungen, die dem jeweiligen Projektprogramm zu entnehmen sind.

4.
Die Unterrichtsentgelte sind Jahresentgelte und beziehen sich auf ein Schuljahr (01.08. bis 31.07.). Die Unterrichtsstunden verteilen sich unregelmäßig auf das Schuljahr. Unabhängig davon werden die Entgelte in 12 Teilbeträgen monatlich fällig (bei einjährigen Schulprojekten in 10 Teilbeträgen) und müssen bis spätestens 15. des Monats auf einem Konto der KMS gutgeschrieben sein. Ist dies nicht der Fall, so gerät der Zahlungspflichtige ohne Mahnung in Verzug. Für die Dauer des Verzugs ist eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 5 Euro zu zahlen. Wird das Entgelt nicht pünktlich entrichtet, besteht kein Anspruch auf Unterrichtserteilung. Die Zahlung sollte mittels Lastschrifteinzug erfolgen (SEPA-Lastschriftmandat). Die Vorabinformation an den Zahler ("Pre-Notification") erfolgt mindestens 7 Kalendertage vor Fälligkeit.

Bei Neuanfang oder Wechsel eines Unterrichtsfachs/der Unterrichtsform können das Unterrichtsentgelt sowie der Mietzins zum 15. eines Folgemonats fällig und für mehrere Monate berechnet oder mit bestehenden Forderungen verrechnet werden.

Die Zahlungspflicht endet bei Kündigung des Unterrichtsvertrages gemäß § 3, Ziffer 3. ff, bei Kündigung des gemieteten Instrumentes gemäß § 4, Ziffer 6. zu den dort genannten Terminen. Zuviel gezahlte Entgelte werden erstattet.

5.
Wenn der Unterricht innerhalb eines Schuljahres mehr als zweimal ausfällt aus Gründen, die die KMS zu vertreten hat, ohne dass Vertretungsunterricht angeboten wird, erfolgt auf Antrag zum Ende des Schuljahres eine entsprechende Erstattung der Entgelte. Geringfügigere Unterrichtsausfälle sind bei der Bemessung des Entgeltes bereits berücksichtigt.

6.
Lehrkräfte sind nicht befugt, Zahlungen entgegenzunehmen. 

7.
Minderjährige und erwachsene Geschwister, sofern diese kindergeldberechtigt sind, die entgeltpflichtige Grund- und Hauptfächer bzw. das Projekt "Ohne MOOS nix los!" (Gruppenmusizieren) belegen, können auf Antrag eine Ermäßigung erhalten. Voraussetzung dafür ist das Unterschreiten bestimmter Einkommensgrenzen, das durch die Vorlage der letzten Lohn- bzw. Einkommensteuerbescheide nachzuweisen ist. Die Grenzen des Gesamtbetrages der Einkünfte lt. Steuerbescheid zzgl. etwaiger Lohnersatzleistungen (z. B. Leistungen des Arbeitsamtes, Krankengeld) werden jährlich fortgeschrieben und können in der Hauptgeschäftsstelle nachgefragt werden.

Die Ermäßigung beträgt bei zwei Geschwistern je 10 % auf alle Entgelte,
bei drei Geschwistern je 20 % auf alle Entgelte,
bei vier Geschwistern je 30 % auf alle Entgelte,
bei fünf Geschwistern je 40 % auf alle Entgelte.

8.
Bei Unterricht in mehreren Hauptfächern kann eine Ermäßigung analog zur Geschwisterermäßigung gewährt werden mit der Maßgabe, dass sie nur für den gilt, der mehrere Fächer belegt.
Bei nachgewiesener regelmäßiger Teilnahme in einem Ensemble kann für Kinder und Jugendliche auf Antrag eine Ermäßigung von 5% auf das Hauptfach-Entgelt gewährt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung. 

9.
Eine Ermäßigung aus sozialen Gründen kann auf Antrag gewährt werden.

 

§ 3 Schuljahr, Anmeldungen und Kündigungen

1.
Das Schuljahr der KMS entspricht dem der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen im Land Niedersachsen; es beginnt am 01.08. und endet am 31.07. Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die KMS.

2.
Die Anmeldung kann jederzeit erfolgen. Sie ist schriftlich an die Hauptgeschäftsstelle der KMS oder an die Regionalstellen vor Ort zu richten. Anmeldungen werden nur rechtswirksam, wenn der KMS die entsprechenden Unterrichtsverträge unterzeichnet vorliegen. Die Aufnahme in den Hauptfachunterricht ist auch während des laufenden Schuljahres möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der KMS dafür gegeben sind.

3. 
Die Unterrichtsverträge können jeweils schriftlich ohne Angaben von Gründen nur zum Schuljahresende (31.07.) bis spätestens 31.05. gekündigt werden. Kündigungen der Kursteilnehmer müssen bis zum 31.05. in der Hauptgeschäftsstelle der KMS schriftlich eingegangen sein. Ungekündigte Verträge verlängern sich stillschweigend um ein weiteres Schuljahr.

Ausnahmen:

  • Bei Einzel- und Ensembleunterricht ist eine Kündigung auch nach der vierten Unterrichtsstunde (Probezeit) möglich; danach zum Ende des jeweils nächsten Monats. Kündigungen müssen rechtzeitig schriftlich in der Hauptgeschäftsstelle der KMS eingegangen sein.
  • Bei Gruppenunterricht, bei der Musikalischen Früherziehung, dem Elementaren Musizieren und der Musikalischen Grundausbildung sowie bei Schulprojekten sind Kündigungen auch nach der vierten Unterrichtsstunde (Probezeit) möglich. In diesem Fall müssen die Kündigungen vor der fünften Unterrichtsstunde in der Hauptgeschäftsstelle der KMS schriftlich eingegangen sein.
  • Bei Gruppenunterricht, bei der Musikalischen Früherziehung, dem Elementaren Musizieren, der Musikalischen Grundausbildung und dem MOOS-Gruppenmusizieren sind Kündigungen auch zum Halbjahresende (31.01.) bis spätestens 31.12. möglich. In diesem Fall müssen die Kündigungen bis zum 31.12. in der Hauptgeschäftsstelle der KMS schriftlich eingegangen sein. 
  • Die nach einem Schuljahr endende Musikalische Grundausbildung, das Elementare Musizieren und die einjährigen Schulprojekte enden ohne weitere Kündigung zum Schuljahresende. Die nach zwei Schuljahren endende Musikalische Früherziehung und die zweijährigen Schulprojekte enden ohne weitere Kündigung zum Ende des zweiten Schuljahres.
  • Beim MOOS-Gruppenmusizieren in der 2. Klasse ist im ersten Schulhalbjahr (bis 31.01.) eine Kündigung zum Ende des jeweiligen Monats möglich. Kündigungen müssen rechtzeitig schriftlich in der Hauptgeschäftsstelle der KMS eingegangen sein.
  • Das MOOS-Gruppenmusizieren endet ohne weitere Kündigung zum Ende der 3. Klasse (31.07. d. J.). Für Teilnehmer/innen, die im Schuljahr 2014/15 die zweite oder dritte Klasse besucht haben endet das MOOS-Gruppenmusizieren ohne weitere Kündigung zum Ende der Grundschulzeit (Ende 4. Klasse, 31.07. d. J.).

4.
Bei einer Reduzierung oder Auflösung der Gruppe, die eine Erhöhung des Unterrichtsentgeltes nach sich ziehen würde, wird sich die KMS bemühen, eine neue Gruppe zu bilden. Sofern dies unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich ist und die KMS den Unterricht unter den bisherigen Bedingungen nicht weiterführen kann, steht den Vertragsparteien ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Zuviel gezahlte Entgelte werden erstattet.

5.
In begründeten Ausnahmefällen (z. B. Umzug, längere Erkrankung) kann der Unterrichtsvertrag einvernehmlich aufgelöst werden.

6.
Die Teilnehmer/innen sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Nichterscheinen zum Unterricht entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Versäumt ein/e Schüler/in den Unterricht, so hat er/sie keinen Anspruch darauf, dass der Unterricht nachgeholt wird. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen oder Disziplinlosigkeit, die den Unterricht gefährdet, können zum Ausschluss vom Unterricht führen; über diesen entscheidet die Schulleitung.

 

§ 4 Instrumente

1.
Für die Teilnahme am Instrumentalunterricht muss der/die Schüler/in ein geeignetes Instrument besitzen. Vor dem Erwerb eines eigenen Instrumentes sollte der Rat des/der Fachlehrer(s)/in eingeholt werden.

2.
Einige Instrumente können im Rahmen der Bestände der KMS an Schüler/innen vermietet werden. Die Mietzeit beträgt in der Regel 1 Jahr und kann nur auf begründeten Antrag verlängert werden.

3.
Instrument und Zubehör sind auf Kosten des/der Mieter(s)/in bzw. des/der gesetzlichen Vertreter(s)/in instand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege hat sich der/die Mieter/in bei der Lehrkraft zu informieren.

4.
Für Verlust und/oder Beschädigungen hat der/die Mieter/in bzw. der/die gesetzliche Vertreter/in in vollem Umfang zu haften. Er/sie hat der KMS von etwaigen Beschädigungen oder dem Verlust unverzüglich Mitteilung zu machen.

5.
Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

6.
Das Mietverhältnis kann jeweils schriftlich zum Ende des Monats beiderseits ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Kündigungen der Mieter müssen bis zum 15. des jeweiligen Monats schriftlich in der Hauptgeschäftsstelle der KMS eingegangen sein.

 

§ 5 Gesundheitsbestimmungen, Aufsicht und Haftung

1.
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden. 

2.
Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichtes. 

3.
Bei Unfällen, bei Verlust von Kleidungsstücken und zum Schulgebrauch bestimmter Sachen leistet die KMS den Teilnehmer/innen im Rahmen und im Umfang des zugunsten der Teilnehmer/innen abgeschlossenen Deckungsschutzes Ersatz. Eine weitergehende Haftung der KMS für Personen-, Sach- und Vermögensschäden irgendwelcher Art, die bei der Teilnahme an Veranstaltungen der KMS eintreten, besteht nicht.

 

§ 6 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Osnabrück.

 

§ 7 Inkrafttreten 

Die Schul- und Entgeltordnung tritt am 01.08.2024 in Kraft.